3.800 Euro monatliches Haushaltseinkommen und trotzdem Sozialhilfe

Ehepartner ins Pflegeheim - Folgen für den verbleibenden Partner
Ehepartner ins Pflegeheim - Folgen für den verbleibenden Partner
 
 
Bei einem gemeinsamen Haushaltseinkommen von monatlich 3.800 Euro: Wieviel darf der Ehepartner behalten, wenn der andere Ehepartner in ein Pflegeheim kommt?
(KI-Abfrage)
 

Einleitung

Wenn ein Ehepartner in ein Pflegeheim kommt, stellt sich für den zurückbleibenden Partner die Frage, wie viel von dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen er behalten darf, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Bei einem monatlichen netto Haushaltseinkommen von 3.800 Euro hängt die Antwort von mehreren Faktoren ab: dem Schonvermögen, dem Selbstbehalt und der Höhe der Pflegeheimkosten. Wichtig ist, dass Ehepartner grundsätzlich zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sind – auch im Pflegefall.
 

Schonvermögen: Wie viel Vermögen bleibt geschützt?

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Schonvermögen für jede leistungsberechtigte Person 10.000 Euro. Da sowohl der pflegebedürftige Ehepartner als auch der zu Hause lebende Partner jeweils einen Anspruch auf diesen Freibetrag haben, dürfen insgesamt 20.000 Euro Vermögen unangetastet bleiben.
  • Beispiel: Bei gemeinsamem Vermögen von 25.000 Euro müssen nur 5.000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten eingesetzt werden.
  • Eine selbstgenutzte Immobilie, die als angemessen gilt, bleibt grundsätzlich vom Schonvermögen erfasst und wird nicht zwangsläufig verkauft.
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis 7.500 Euro) bleibt ebenfalls geschützt.
 

Selbstbehalt: Wie viel Einkommen darf behalten werden?

Der Selbstbehalt regelt, wie viel Einkommen der zu Hause lebende Ehepartner behalten darf. Im Gegensatz zu Trennungs- oder Scheidungsfällen gilt hier nicht die Düsseldorfer Tabelle vollständig, da die eheliche Lebensgemeinschaft rechtlich fortbesteht.
Stattdessen wird der Selbstbehalt so bemessen, dass der zurückbleibende Partner nicht sozialhilfebedürftig wird. Praxisrelevante Ansätze sind:
  • Mindestens 1.000 Euro monatlich – basierend auf Gerichtsurteilen (z. B. OLG Frankfurt).
  • In vielen Fällen werden bis zu 1.400–1.800 Euro zugestanden, abhängig von Miete, Heizkosten und Lebenshaltung.
  • Bei hohen Wohnkosten (z. B. 500 Euro Miete) können bis zu 1.400 Euro oder mehr verbleiben, um den bisherigen Lebensstandard angemessen zu berücksichtigen.
Das Sozialamt prüft den konkreten Bedarf des zurückbleibenden Ehepartners und zieht nur den übersteigenden Teil des Einkommens für die Pflegeheimkosten heran.
 

Beispielrechnung basierend auf 3.800 Euro Einkommen

Gegeben:
  • Gesamteinkommen: 3.800 Euro (z. B. 2.000 + 1.800 Euro Rente)
  • Pflegeheimkosten (Eigenanteil): ca. 2.600 Euro (durchschnittlich)
  • Pflegekasse übernimmt: ca. 1.200–1.800 Euro (je nach Pflegegrad)
  • Verbleibende monatliche Pflegekosten: ca. 1.000–1.500 Euro
Szenario:
  • Der pflegebedürftige Ehepartner bringt 2.000 Euro Rente ein.
  • Diese reicht möglicherweise nicht aus, um den Eigenanteil zu decken.
  • Der zurückbleibende Ehepartner hat 1.800 Euro Einkommen.
Lösung:
  • Der zu Hause lebende Partner darf ca. 1.400 Euro behalten (z. B. 500 Euro Miete + 900 Euro Lebenshaltung).
  • 400 Euro aus seiner Rente könnten zur Deckung der Heimkosten herangezogen werden.
  • Der Restbedarf wird aus dem Einkommen des Pflegebedürftigen und ggf. Sozialhilfe gedeckt.
 

Wann greift das Sozialamt ein?

Das Sozialamt übernimmt die Kosten, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, vorausgesetzt:
  • Das Schonvermögen von 20.000 Euro ist aufgebraucht oder ausgeschöpft.
  • Der Selbstbehalt des zurückbleibenden Ehepartners ist berücksichtigt.
  • Der Eigenanteil am Pflegeheim kann nicht mehr allein getragen werden.
In diesem Fall wird Sozialhilfe nach SGB XII gewährt, und das Sozialamt zahlt den Differenzbetrag direkt an das Heim.
 

Fazit

Bei einem gemeinsamen Einkommen von 3.800 Euro monatlich darf der zu Hause lebende Ehepartner in der Regel zwischen 1.000 und 1.800 Euro behalten, abhängig von Wohn- und Lebenskosten. Mindestens 1.000 Euro sind als Selbstbehalt geschützt, oft werden jedoch mehr zugestanden, um soziale Härten zu vermeiden. Zudem bleibt ein Schonvermögen von insgesamt 20.000 Euro (10.000 Euro pro Person) unangetastet. Die genaue Höhe hängt von der individuellen Situation und der Entscheidung des Sozialamts ab.
 

 
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